AGB

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch GLB) gelten für die
Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs.
1, 14 BGB. Der Einbeziehung von entgegenstehenden oder von unseren GLB abweichenden Bedingungen
des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Unsere GLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren GLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere GLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.
Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere GLB auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren
von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

II. Bestellungen

Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Die zu Angeboten
gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgebend für den Umfang
der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt. Mündliche
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Sie
können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware
an den Besteller angenommen werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungswünsche oder Auftragserweiterungen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten rein netto ab Werk, ohne Einbau und Inbetriebnahme, ausschließlich Verpackung
und ohne die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Kosten für vom Besteller geforderte Abnahmen.
Gutachten oder Zertifikate durch Behörden oder Prüfstellen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Ebenso gehen ggf. anfallende Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu Lasten des Bestellers. Sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Verpackung zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Sind wir zwingend zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet (z.B. nach den Vorschriften
der VerpackungsVO), trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
2. Sollten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung Kostenerhöhungen
(hierzu zählen z.B. auch Steuererhöhungen) oder Währungsänderungen (Änderungen des
Wechselkurses) eingetreten sein, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Preise
angemessen anzupassen. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Teillieferungen können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
3. Gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen kann der Besteller nur mit eigenen unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Besteller kann die Zahlung nicht verweigern
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
auf dem die Zahlungsverweigerung beruhte, bei Vertragsabschluss kannte. Dies
gilt auch, wenn dem Besteller dieser Umstand infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
aber nicht, wenn wir den Umstand arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen haben.

IV. Lieferung

1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich informatorisch. Ein Liefertermin ist nur dann verbindlich,
wenn wir die ausdrückliche und schriftliche Gewähr für die Einhaltung eines Liefer- oder Versandtermins
übernommen haben. In jedem Fall setzt die Einhaltung von Lieferfristen den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen
in einem angemessen Umfang. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und anderer unvorhergesehener Ereignisse im
Betrieb oder in der Zulieferung, die von uns nicht zu vertreten sind und die auf die Lieferung des Verkaufsgegenstandes
von erheblichem Einfluss sind, sind wir berechtigt, den Liefertermin angemessen
hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist. Dies gilt
auch, wenn wir zu diesem Zeitpunkt bereits in Lieferverzug sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden wir dem Besteller umgehend mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen,
ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht
unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Besteller entsprechend, falls die vorgenannten
Hindernisse beim Besteller eintreten.
3. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort bzw. Aufgabe zum Transport geht die Gefahr
auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfrei versandt wird. Sofern der
Besteller nicht die Versendungsart bestimmt, erfolgt der Versand nach unserer Wahl. Lieferungen
werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers auf dessen Kosten gegen Transport- und
sonstige Schäden versichert.
5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, wobei jede Teillieferung als selbständiges Geschäft
gilt.

V. Lohnfertigung / beigestelltes Material

Werden Lohnarbeiten ausgeführt oder Werkstoffe, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere
Teile durch den Besteller zur Verfügung gestellt, so sind wir zur Prüfung der zur Verfügung gestellten
Teile nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Prüfung der Eignung für den vertragsgemäßen Zweck trifft den Besteller.
Der Besteller hat schriftlich bekannt zu geben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte
Werkzeichnung, sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung. Vom Besteller bereitgestellte Ware
wird nur auf ausdrücklichen Wunsch, gegen entsprechende Kostenbeteiligung, im Rahmen der Betriebsversicherung
mitversichert.

VI. Mängelrechte

1. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich schriftlich vereinbart worden
sein. Im übrigen ist alleine die vertragliche Vereinbarung für die Beschaffenheit maßgeblich.
2. Der Besteller muss die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge und Beschaffenheit
untersuchen. Mängel sind gemäß den §§ 377, 378 HGB unverzüglich durch schriftliche Anzeige an
uns unter Angabe von Gründen zu rügen. In diesem Fall muss uns spätestens 7 Tage nach Erhalt
der Ware die schriftliche Mängelanzeige zugegangen sein.
3. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche
des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass die von uns gelieferten Waren sach- und fachgerecht
- unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik -
einwandfrei montiert werden und unter genauer Beachtung der Anweisungen verwendet werden.
Keine Gewährleistungspflicht besteht auch dann, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang
mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung
steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender
Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung
der Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, oder außerhalb
der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände übernehmen wir keine Haftung.
5. Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung
zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
6. Bei berechtigten Beanstandungen können wir, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festlegen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
tragen wir, soweit die Mängelrüge berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes sowie die angemessenen
Kosten des Aus – und Einbaus. Insoweit entstehende Reisekosten werden von uns nur
bis zum gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Erfüllungsort übernommen.
7. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller berechtigt, die ansonsten gesetzlich
vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme
einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VII. Haftung

1. Wir übernehmen die Haftung, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, die Pflichtverletzung
zu einer konkreten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Bestellers führen würde, wir eine
Garantie übernommen haben, wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften, oder bei Ersatzansprüchen
aus zu vertretender Unmöglichkeit.
2. Im übrigen sind bei einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, den gesetzlichen Vertretern,
oder unseren Erfüllungsgehilfen, Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (neben vertraglicher Haftung insbesondere auch aus
Verschulden bei Vertragsschluss sowie deliktischer Haftung), ausgeschlossen.
3. Liegt kein grobes Verschulden vor, haften wir in jedem Fall nur für den typischerweise vorhersehbaren
und gewöhnlichen Umständen entsprechenden versicherbaren Schaden, der Höhe nach bei
Sachschäden und bei Personenschäden auf maximal 2,5 Mio. €. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden,
Produktionsausfall und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden haften wir nicht.
4. Bei Lohnarbeiten ist die nicht nach den vorherigen Absätzen ausgeschlossene Haftung begrenzt auf
das Entgelt für den übernommenen Auftrag. Die von uns übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge
werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende
Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei allen angenommenen Aufträgen übernehmen
wir keine Haftung für Schäden, die durch Verzug der geschnittenen Teile, Risse, Härtefehler,
Lunker oder Materialschäden entstehen. Für ein einwandfreies Bearbeitungsergebnis sind entsprechende
Materialaufmaße notwendig. Bei Unterschreitung dieser Aufmaße übernehmen wir für
die Qualität der zu bearbeitenden Teile keine Gewährleistung. Der Besteller wird auf die Möglichkeit
hingewiesen, selbst eine Versicherung für etwaige Beschädigungen des zu bearbeitenden Gutes abzuschließen.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, gilt
der Eigentumsvorbehalt, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der bereits begründeten aber noch nicht fälligen Forderungen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in
unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen.
Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet
uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie
unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an
dem sich die Waren befinden. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt;
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer–, Wasser– und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs– und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4. Der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder sicherungsweisen Übereignung der Ware berechtigt.
Zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware ist er nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt jedoch bei
Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings
an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten
Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an
uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich USt.) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert
der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung
sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als
Hersteller vorgenommen, ohne dass hieraus Verpflichtungen für uns entstehen. Wird der Liefergegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag,
einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt
gelieferten Liefergegenstand.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Baut der Besteller den Liefergegenstand aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als
wesentlichen Bestandteil ein, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer
Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich
USt.) an uns ab.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen.

IX. Sonstige Bestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN–Kaufrechts
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf –
CISG) wird ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk. Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen
aus der Lieferbeziehung ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes
ergibt – unser Geschäftssitz. Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
Klage zu erheben.
3. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums–, Patent–, Geschmacksmuster– und Urheberrechte vor.
Der Besteller darf diese Unterlagen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte
weitergeben.
4. Der Besteller wird davon informiert, dass seine Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden. Er erteilt insbesondere die Ermächtigung, dem Kreditversicherer
die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
5. Sollten einzelne Bestimmungen der GLB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.